Bestimmungen Gastangler
Mit dem Erwerb einer Tageskarte des SFV Hagen, Herdecke, erkennt der Gastangler die Bestimmungen, Verpflichtungen und die darin genannten Rechtsgrundlagen bzw. deren Folgen an. Dies gilt auch für Nachträge und Änderungen, die bei den Ausgabestellen ausliegen bzw. aushängen.
Die Tageskarte ist nur gültig mit dem amtlichen Bundesfischereischein.
Dieser Erlaubnisschein berechtigt nicht zum Gruppenfischen.
Der Inhaber der Gastkarte hat folgende Rechte:
· Angeln an den Gewässerstrecken, die auf der Link: Gewässerkarte für Gastangler mit blauen Linien besonders gekennzeichnet sind.
· Angeln in der Zeit 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang.
· Angeln mit 2 Handruten, davon nur 1 Rute auf Raubfisch. Beim Spinnfischen darf keine weitere Rute ausgelegt werden.
Ergänzungsbestimmungen des Erlaubnisscheingebers:
· Der Erlaubnisscheingeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, Gewässerstrecken zu sperren. Aufgestellte Schilder haben Vorrang vor der rückseitigen Gewässerkarte.
· Der Erlaubnisschein ist den Fischereiaufsehern zusammen mit dem Fischereischein auf Verlangen vorzuzeigen. Anordnungen der Fischereiaufseher sind zu befolgen. Eventuelle Beschwerden sind an die Geschäftsstelle des Erlaubnisscheingebers zu richten.
· Das Angeln von Brücken, Bootsanlegern und allen anderen Bauwerken, sowie vom Boot aus ist verboten.
· Es ist ein geeignetes Unterfangnetz mitzuführen sowie das weitere notwendige waidgerechte Zubehör.
· Verursacht ein Erlaubnisscheininhaber beim Angeln Schäden an Ufern, Böschungen, Bauwerken, Wehren usw., ist der Betroffene persönlich verantwortlich. Der Erlaubnisscheingeber schließt jede Haftung für Unglücksfälle, Verletzungen, Sachschäden und sonstige Ersatzansprüche aus.
· Der Angelplatz ist vor Beginn des Fischens zu säubern und wieder sauber zu verlassen. Wer von einem verschmutzten Angelplatz aus angelt, wird wie der Verursacher der Verunreinigung zur Rechenschaft gezogen.
· Der Erlaubnisscheininhaber hat seine Geräte nur selbst zu bedienen und zu beaufsichtigen.
· Das Angeln mit lebenden Fischen ist verboten. Verboten als Köderfisch sind grundsätzlich alle Fische mit einem gesetzlichen Mindestmaß, sowie die Fische, die nach der gültigen Fischereiordnung des Landes NRW dem Wasser nicht mehr entnommen werden dürfen.
· Campen und Lagern an Uferstrecken ist verboten. Erlaubt sind Schirm mit Überwurf, Bivie oder Springdom als Wetterschutz, welche speziell für den Angelbedarf hergestellt werden und keinen festen Boden haben.
· Der Inhaber des Erlaubnisscheines ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Fischfang, insbesondere über Mindestmaße und Schonzeiten, zu beachten. Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen gelten folgende
Schonmaße, Schonzeiten und erlaubte Entnahmemengen:
Fischart | Schonmaß | Schonzeit | Erlaubte Entnahmemenge |
Zander | 50 cm | 15.02.-31.05. | 1 / Tag |
Äsche | ganzjährig geschont | 01.01.-31.12. | --- |
Bachforelle | 30 cm | 01.10.-01.04. | 1 / Tag |
Barbe | 50 cm | 15.05.-15.06. | |
Brasse | 25 cm | --- | 10 / Tag |
Güster | 25 cm | --- | 10 / Tag |
Giebel | 25 cm | --- | 10 / Tag |
Hecht | Entnahme nur von 60-90 cm | 15.02.-30.04. | 1 / Tag |
Rotauge | 18 cm | --- | 20 / Tag |
Rotfeder | ganzjährig geschont | 01.01.-31.12. | --- |
Schleie | 25 cm | --- | 1 / Tag |
Barsch | 25 cm | --- | 3 / Tag |
Karpfen | 35 cm | --- | 1 / Tag |
· Die Ausübung der Fischerei mit Netzen, Reusen, Senken oder Schnüren, sowie der Fang von Friedfischen mit Zwillings- oder Drillingshaken ist verboten, ebenso das Fischen mit mehr als 1 Haken pro Rute (z.B. Paternoster).
· Es ist verboten, sich zufällig gehakte Friedfische anzueignen.
Rechtsgrundlage ist das Tierschutzgesetz und das Landesfischereigesetz für das Land NRW und ordnungsbehördliche Verordnungen zum Landesfischereigesetz in der jeweils gültigen Form.
Verstöße gegen die Rechtsgrundlagen oder gegen eine der Bestimmungen haben die Einziehung des Erlaubnisscheines und eine Anzeige bei der Fischereibehörde zur Folge.
Wasserverunreinigungen und Fischsterben sind der Polizei oder dem Ordnungsamt der Stadt Hagen bzw. der Stadt Herdecke zu melden.
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