Gewässerordnung

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I.      Allgemeine Grundsätze

1.     Die jeweiligen Fischerei-, Tier- und Umweltschutzgesetze des Landes NRW und ordnungsbehördliche Verordnungen sind zu beachten. Jedes Mitglied, das die Fischerei ausübt, ist verpflichtet, sich mit den gesetzlichen und wasserrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen.

2.     Die Anordnungen der Aufsichtspersonen (Polizei u. amtlich bestellte Fischereiaufseher) sind zu befolgen.

3.     Der vereinsinternen Gewässeraufsicht sind die zur Fischerei an unserer Pachtstrecke benötigten Papiere vorzulegen.

4.     Bei vereinsinternen Veranstaltungen behält sich der Verein vor, Gewässerstrecken zu sperren.

 

 

 

II.    Rechte der Mitglieder

 Zur Ausübung der Fischerei sind erlaubt:

1.     alle herkömmlichen Angelarten wie Schwimm-, Grund-, Spinn- und Flugangelei.

2.     zwei Angelruten und eine Senke (1 x 1 m und mind. 5 mm Maschenweite) für den Fang von Köderfischen.

 

Bei der Ausübung der Fischerei ist zu beachten:

1.     dass es nicht gestattet ist, andere Personen mitangeln zu lassen.

2.     dass dem vorhandenen Angelplatz entsprechend, die Angelruten ausgelegt werden dürfen, maximal jedoch 5 m auseinander und zwar so, dass sie vom Angler ständig und persönlich wirksam beaufsichtigt und bedient werden können.

3.     dass beim Spinnfischen vom Ufer und beim Fliegenfischen keine weitere Angel ausgelegt werden darf.

4.     Uferbewuchs, wie Brennnesseln, Brombeeren und Springkraut an der Angelstelle darf runter geschnitten werden, ist aber nur soweit wie nötig zurück zu schneiden, Äste dürfen nicht gesägt werden, dies erledigen die Gewässerwarte

 

 

 

III.   Pflichten der Mitglieder

 

1.     Alle Mitglieder haben sich am Gewässer kameradschaftlich zu verhalten und stets hilfsbereit zu sein.

2.     Der bereits angenommene Angelplatz eines Mitglieds, eines Gastanglers oder Bootsanglers ist zu respektieren.

3.     Das Fischen mit Kunstködern aller Art darf nur in angemessener Entfernung von anderen Anglern durchgeführt werden.

4.     Der eingenommene Angelplatz ist vor und nach dem Angeln zu säubern. Wer von einem verschmutzten Platz aus angelt, wird wie der Verursacher der Verunreinigung zur Rechenschaft gezogen.

5.     Zufällig gehakte Fische sind zurück zu setzen.

6.     Jedes Mitglied ist bei der Ausübung der Fischerei verpflichtet:

a)     den gültigen Fischereischein, den Fischereierlaubnisschein, die Gewässerordnung und den Fangnachweis mitzuführen. Zur Ausrüstung gehören ferner ein geeignetes Unterfangnetz in einer dem Zielfisch angepassten Größe (Watkescher sind zum Spinnfischen vom Ufer nicht erlaubt), eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische, Hakenlöser, Fischbetäuber und ein Messer.

b)    bei unkorrektem Verhalten eines Mitglieds oder Gastanglers, unverzüglich die Fischereiaufsicht oder die Polizei zu benachrichtigen.

c)     Wasserverunreinigungen oder Fischsterben der Polizei oder dem Ordnungsamt der Stadt Hagen bzw. der Stadt Herdecke zu melden und die Vorstandschaft in Kenntnis zu setzen.

d)    Nistplätze brütender Vögel vor Störung zu bewahren.

e)     die Fangmeldung bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres abzugeben

(Fänge nach dem 10. Dezember sind auf einem gesonderten Blatt zu notieren und in den Fangbericht des Folgejahres einzutragen)

 

 

 

 

IV.          Bei der Ausübung der Fischerei bestehen folgende Verbote

 

01.    Die Verwendung von Netzen

(mit Ausnahme von Senknetzen bis 1 x 1 m und einer Maschenweite von mind. 5 mm)

02.    das Legen von Reusen und Schnüren

03.    Das „Reißen“ von Fischen

04.    Das Angeln mit mehr als einem Haken pro Rute (z. B. Paternoster). Ausgenommen hiervon sind Systeme für den Raubfischfang

05.    Beschädigung o. Veränderung von Uferbefriedungen, Umbrechen von Wiesen oder Weiden, Graben oder Erdbewegungen im Uferbereich

06.    Belästigung oder Beunruhigung von Weidetieren

07.    Ufer und Gewässerverunreinigungen

08.    Fischfang und das Ausbringen von Ködern und Futtermittel aus    Privatbooten

09.    das Angeln mit lebendem Köderfischen

10.    das Entsorgen von Fischabfällen im Gewässer

11.    das Fischen von Brücken, Wehranlagen, Betriebs - und Werksgeländen jeglicher Art

12.    das Ausbringen von Ködern mit elektronischen Mitteln

(z.B. Modellboote, Futterboote, Drohnen, etc.)

13.    die Benutzung von "LipGrip" oder Landehandschuh

14.    Campen und Lagern an Uferstrecken

(Erlaubt sind lediglich Schirm mit Überwurf, Bivie oder Springdom als Wetterschutz, welche speziell für den Angelbedarf hergestellt werden und keinen festen Boden haben)

 

 

 

V.            Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen

 

Der Angler ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Fischfang, insbesondere über Mindestmaße und Schonzeiten zu beachten. Die Länge ist mit einem festen Maß, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, festzustellen.

Erlaubte Entnahmemengen:

Karpfen         2 Stück/Tag, 5/Woche        Schleie             2 Stück/Tag

Zander          1 Stück/Tag, 3/Woche        Bachforellen     2 Stück/Tag

Hecht            1 Stück/Tag, 3/Woche        Barsch              3 Stück/Tag

Seeforelle     1 Stück/Tag, 2/Woche

 

Für Hechte gilt ein Entnahmefenster von 60 cm bis 90 cm!

Welse und Grundeln müssen dem Gewässer in jedem Fall entnommen werden!

 

Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen gelten folgende Schonmaße:

Äsche

ganzjährig geschützt

Karausche

25 cm

Seeforelle

50 cm

Schleie

25 cm

Bachforelle

30 cm

Rotauge

18 cm

Barbe

50 cm

Giebel

25 cm

Barsch

25 cm

Karpfen

35 cm

Brasse

25 cm

Güster

25 cm

Zander

50 cm

Rotfeder

ganzjährig. geschützt

 

Die Registrierung und Meldung aller Fänge, die

dem Angelgewässer entnommen werden, ist eine gesetzliche Verpflichtung. Jeder entnommene Fang ist sofort einzutragen, ausgenommen hiervon sind Rotaugen und Brassen, die erst am Ende des Angeltages einzutragen sind.

 

 

 

 

VI.          Spezielle Bestimmungen bezogen auf die einzelnen Gewässer

 

Hengsteysee

Im abgesperrten Gebiet des Rückstaus ist das Angeln nicht gestattet.

 

Neue Ruhr / Harkortsee – Naturschutzgebiet Kaisbergaue – ehem. Yachthafen Harkortsee.

In der Kaisbergaue ist von der Landschaftsbehörde ein Schild mit der Aufschrift „Naturschutzgebiet“ aufgestellt worden.

Ab diesem Schild bis zum Auslauf der Kläranlage ist das Angeln in der Zeit vom 01.04. – 30.06. jeden Jahres im Naturschutzgebiet nicht gestattet. In der übrigen Zeit ist das Angeln an den durch Holzpfähle gekennzeichneten 10 Stellen erlaubt.

Der Auslaufgraben der Elektromark darf nicht befischt werden (Fisch – Schongebiet).

Die Fischerei im alten Hafen (10 Plätze) ist in der Zeit vom 01.04. – 30.06. jeden Jahres nicht erlaubt.

 

Lenne und Buschmühlengraben, Naturschutzgebiet Lenneaue Kabel

Es wird für die Lenne und den Buschmühlengraben ein gesonderter Erlaubnisschein ausgegeben. Nur mit diesem gesonderten Erlaubnisschein ist das Fischen in der Lenne und Buschmühlengraben gestattet.

Nach der Jahreshauptversammlung sind die gesonderten Erlaubnisscheine in der Geschäftsstelle erhältlich.

Am 10.12. jeden Jahres ist der gesonderte Erlaubnisschein zusammen mit der Fangmeldung an die Geschäftsstelle zurückzugeben.

 

Volme

Es wird für die Volme ein gesonderter Erlaubnisschein ausgegeben. Nur mit diesem gesonderten Erlaubnisschein ist das Fischen in der Volme gestattet.

Nach der Jahreshauptversammlung sind die gesonderten Erlaubnisscheine in der Geschäftsstelle erhältlich.

Am 10.12. jeden Jahres ist der gesonderte Erlaubnisschein zusammen mit der Fangmeldung an die Geschäftsstelle zurückzugeben.

 

 

 

VII.         Abschlussbestimmungen und Inkrafttreten

 

     1.     Vorstehende Gewässerordnung und erforderliche Ergänzungen sind sowohl für alle Vereinsmitglieder als auch für Gäste an den Vereinsgewässern bindend.

Verstöße gegen die Rechtsgrundlagen oder gegen eine der Bestimmungen haben die Einziehung des Erlaubnisscheines und eine Anzeige bei der Fischereibehörde zur Folge.

Rechtsgrundlage ist das Tierschutzgesetz und das Landesfischereigesetz für das Land NRW und ordnungsbehördliche Verordnungen zum Landesfischereigesetz in der jeweils gültigen Form.

2.     Diese Gewässerordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung der Gewässerordnung des SFV Hagen, Herdecke und Umgegend e.V.

3.     Sollte sich eine Bestimmung dieser Gewässerordnung als rechtswidrig, unwirksam oder nicht praktikabel herausstellen, so berührt dieses die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

4.     Weitere Bestimmungen, Änderungen oder Ergänzungen gibt der Vorstand den Mitgliedern durch Rundschreiben und Aushang am Vereinsheim bekannt.

5.     Für die Benutzung der vereinseigenen Ruderboote gelten zusätzliche Regelungen, die in den „Bestimmungen für die Bootsbenutzung“ festgelegt sind.

 

 

 

 

Sportfischereiverein Hagen, Herdecke

und Umgegend e.V.

Hagen, im Januar 2022

(die Vorstandschaft)

Copyright © 2022

Sportfischerei-Verein

Hagen, Herdecke und Umgegend e.V.

 

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58313 Herdecke

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Mittwochs 18:30 Uhr - 20:00 Uhr
(von 1. Mai bis 31. Dezember nur jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat)