Satzung

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sportfischereiverein Hagen, Herdecke und Umgegend e. V.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Er hat seinen Sitz in Hagen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen unter der Nr. VR 870 eingetragen im Sinne des § 21 BGB.

Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. und des Landesverbandes Westfalen - Lippe e. V. und erkennt deren Satzungen an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Gerichtsstand ist Hagen.


§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist der Zusammenschluss von Anglern. Vornehmstes Anliegen des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung einer für Mensch, Tier und Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunden Gewässer und damit verbundenen Ökosysteme, zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch für die Volksgesundheit.

Aufgaben des Vereins:

  1. Die Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.
  2. Die Hege und Pflege artenreicher Fischbestände.
  3. Die Erhaltung und Pflege der im und am Gewässer vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
  4. Die Ausbildung und Fortbildung der Angelfischer, insbesondere der Fischerjugend.
  5. Die Koordination und Unterstützung der Aktivitäten der Mitglieder.
  6. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zweck körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehörigen Anlagen.
  7. Förderung der Vereinsjugend.
  8. Förderung des Castingsports.



§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation der Angler.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.


§4 Vereinsmitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Fördernde Mitglieder

    1. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Gewässerordnung sowie der Bootsordnung verpflichtet. Zehn bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter.
    2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Jahreshauptversammlung Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Hierfür ist mindestens ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Ehrenmitglieder haben keine finanziellen Beitragspflichten, sie haben ein Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Stimmrecht. Hat sich ein Mitglied in außerordentlicher Weise um die Führung des Vereins verdient gemacht, so kann es auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Hierfür ist mindestens ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Ehrenvorsitzende gehört der Vorstandschaft an. Er ist gleichzeitig Ehrenmitglied.
    3. Fördernde Mitglieder können von der Vorstandschaft aufgenommen und entlassen werden. Sie müssen volljährig sein und sie können beratend an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ihnen steht kein Fischerei-Erlaubnisschein des Vereins zu.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme geschieht nach Einreichung des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von allen gesetzlichen Vertretern zu stellen.
  3. Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag sind vor der Aufnahme für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
  4. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.
  5. Die Zahl der aktiven Mitglieder ist durch den Pachtvertrag vorgegeben.



§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung).
      Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist (Eingang in der Geschäftsstelle: 30.09. des laufenden Jahres) durch eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
    2. durch Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Tod eines Mitgliedes / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person hebt die Mitgliedschaft sofort auf.
    3. Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinssatzung, die Gewässerordnung, die Bootsordnung oder das Fischereigesetz verstoßen hat. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannten Adresse im Rückstand ist. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden im Verein gegeben hat. Dem auszuschließenden Mitglied wird vor dem Beschluss immer Gehör gewährt. Gegen die schriftliche Entscheidung der Vorstandschaft ist die Berufung des Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Diese muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an den Ehrenratsvorsitzenden erfolgen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
  2. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren die Mitglieder alle Rechte der Mitgliedschaft.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.



§7 Disziplinarstrafen

  1. Anstelle eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
    1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder in bestimmten Vereinsgewässern.
    2. Zahlung von Geldbußen.
    3. Verweis mit oder ohne Auflage.
    4. Verwarnung mit oder ohne Auflage.
    5. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
  2. Gegen Entscheidung nach a. bis e. ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser entscheidet endgültig im Sinne des § 319 BGB. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt, sofern offenbare Unbilligkeit gegeben ist.



§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.
    2. alle vereinseigenen Anlagen (Heim, Boote) gegen Gebühr zu benutzen.
    3. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und in der jeweiligen Gewässerordnung und Bootsordnung festgelegten Bedingungen auszuüben. Auf die Befolgung der gesetzlichen und vereinsinternen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
    2. sich Fischereiaufsehern und anderen Aufsichtspersonen gegenüber auszuweisen, deren Anordnungen zu befolgen und gegebenenfalls Hilfe zu leisten.
    3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
    4. den fälligen Mitgliedsbeitrag bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und der sonstigen Verpflichtungen setzt die Mitgliederversammlung fest. Bei Zahlungsrückstand ist eine Kostenpauschale in Höhe von 10,00 € zu zahlen.
    5. Arbeitsstunden, die zur Pflege des Gewässers und zur Erstellung und Erhaltung der vereinseigenen Anlagen dienen, sind Pflicht eines jeden Mitgliedes und ein Teil des Jahresbeitrages. Befreit sind Mitglieder über 60 Jahre und anerkannte Schwerbeschädigte ab 60 %. Nicht geleistete Arbeitsstunden sind durch Geldbeträge abzugelten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Das Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden des laufenden Jahres ist bis zum 31. Dezember zu zahlen. Bei Zahlungsrückstand ist eine Kostenpauschale in Höhe von 10,00 € zu zahlen.
  3. Begründete Stundungs- und Erlassgesuche sind rechtzeitig, vor Fälligkeit künftiger Verpflichtungen, selbstständig beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
  4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.



§9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. die Vorstandschaft
    3. der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweilige aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft beschlossen wird.



§10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
  5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  7. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regel grundsätzlich ausgeschlossen.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können von der Vorstandschaft und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Weitere Einzelheiten können von der Vorstandschaft in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft.
  2. Entlastung der Vorstandschaft.
  3. Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft.
  5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins.
  6. Wahl der Revisoren.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
  9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich der Vorstandschaft fallen.



§12 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Sie führt die Vereinsgeschäfte ehrenhalber. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Geschäftsführer
    4. dem 2. Geschäftsführer
    5. dem 1. Kassenverwalter
    6. dem 2. Kassenverwalter
  2. dem erweiterten Vorstand
    1. den fünf Gewässerwarten
    2. den zwei Veranstaltungswarten
    3. dem Jugendleiter
    4. den 2 Jugendwarten und der Mädelwartin
    5. dem Pressewart
    6. dem Castingwart
    7. den zwei Beiräten
  1. Personalunion für zwei Posten im erweiterten Vorstand ist zulässig.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Sie sind insbesondere ermächtigt, etwa beim Registergericht notwendig erachtete Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 1000,00 Euro entscheidet der geschäftsführende Vorstand mehrheitlich.
  3. Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen anderen Organen diese vorbehalten sind.
  4. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
  5. Alle Vorstandschaftsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.



§13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und vier Ehrenratsmitgliedern.
  2. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für fünf Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
    1. in allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern er von der Vorstandschaft oder einem Mitglied angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden.
    2. über Berufung bei Ausschlüssen nach § 6 und Disziplinarmaßnahmen nach § 7 zu entscheiden.



§14 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfachen Mehrheiten der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.



§15 Finanzwesen

  1. Die Kassen und Buchführung obliegen den Kassenverwaltern, die zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet sind.
  2. Der Jahresabschluss ist von ihnen rechtzeitig zu erstellen.
  3. Die Kassenverwalter sind verpflichtet der Vorstandschaft oder einem durch diesen beauftragen Vorstandsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.



§16 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.



§17 Vereinsordnungen

  1. Die Vorstandschaft ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    1. Ehrenordnung,
    2. Beitragsordnung,
    3. Finanzordnung,
    4. Geschäftsordnung,
    5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung,
    6. Bootsordnung,
    7. Gewässerordnung



§18 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins wählt die Jahreshauptversammlung die Revisoren. Die Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und dürfen mindestens 2 Jahre vorher kein Vorstandschaftsamt bekleidet haben. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre, wobei das letzte Jahr als Ersatzrevisor. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zwei Revisoren prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten schriftlichen Revisionsbericht, der der Vorstandschaft und der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
  3. Liegen die Voraussetzungen jeweils dafür vor, stellen die Revisoren den Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft.



§19 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 1. Kassenverwalter als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land NRW zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Gewässerrenaturierung



§20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.03.2006 beschlossen
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.



Hagen, 08.08.2006
(Ort, Datum)

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Sportfischerei-Verein

Hagen, Herdecke und Umgegend e.V.

 

Vorhaller Weg 2

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